Schutzkonzepte

Was ist ein Schutzkonzept?

Um Kinder und Jugendliche überall dort, wo sie sich aufhalten, vor sexuellem Missbrauch schützen zu können, muss man wissen, wie. Jede und jeder Einzelne in der Gesellschaft soll sich mit dem Thema auseinandersetzen und aktiv dazu beitragen, sichere Räume für Mädchen und Jungen zu schaffen. Gerade Einrichtungen oder Organisationen, denen Kinder und Jugendliche anvertraut sind, müssen wissen, wie wirksamer Kinderschutz umgesetzt werden kann. Sie sollten sich folgende Fragen stellen: Welche Strategien setzen Täter und Täterinnen ein, um sexuelle Gewalt zu planen und zu verüben? Welche Gegebenheiten könnte ein Täter oder eine Täterin in unserer Einrichtung bzw. in unserer Organisation ausnutzen? An wen wende ich mich im Falle eines Verdachts? Wie sieht ein Umgang mit Mädchen und Jungen aus, der ihre individuellen Grenzen achtet? Und wie kann ich mich selbst vor falschem Verdacht schützen?

Ein Schutzkonzept dient der Beantwortung all dieser und weiterer Fragen und bezieht auch den Umgang mit digitalen Medien ein, da Kinder und Jugendliche nicht zwischen online- und offline-Welt trennen. Ein Schutzkonzept hilft beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten, Heimen, Sportvereinen, Kliniken Kirchengemeinden oder Kinder- und Jugendreisen zu Erfahrungsräumen und Orten zu werden, an denen Kinder und Jugendliche wirksam vor sexueller Gewalt geschützt sind. Zugleich sollten sie Orte sein, wo Mädchen und Jungen kompetente Ansprechpersonen finden, die zuhören und helfen können, wenn ihnen dort oder andernorts – beispielsweise im familiären Umfeld – sexuelle Gewalt angetan wird. Ein Schutzkonzept gibt Missbrauch keinen Raum.

Schutzkonzepte für verschiedene Bereiche

Wie entstehen Schutzkonzepte?

Ein Schutzkonzept sollte von der Einrichtung oder Organisation, für die es gedacht ist, selbst entwickelt werden. Die Verantwortung dafür liegt bei der Leitung. Dabei ist es wichtig, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Akteure der Organisation frühzeitig in die Entstehung des Schutzkonzepts einzubinden. Wenn möglich sollten auch Kinder, Jugendliche und Eltern beteiligt werden. Die Einrichtung oder Organisation sollte sich dazu am besten von Fachleuten, wie sie in spezialisierten Beratungsstellen gegen sexuelle Gewalt, aber auch in den eigenen Strukturen der Träger und Verbände zu finden sind, begleiten lassen. Diese Expertinnen und Experten können ihre Erfahrung und Kompetenz in die Entwicklung einbringen. Ihr Blick von außen hilft, Betriebsblindheit und die damit verbundenen Auslassungen zu verhindern, aber auch interne Dynamiken zu erkennen.

Am Anfang des Prozesses sollte eine Risikoanalyse durchgeführt werden, die zwei Risiken in den Blick nimmt. Zum einen sollte sie offenlegen, wo die „verletzlichen“ Stellen einer Einrichtung oder Organisation liegen – sei es im Umgang mit Nähe und Distanz, im baulichen Bereich oder im Einstellungsverfahren, bzw. im Auswahlverfahren etwa bei ehrenamtlichen Akteuren. Die Risikoanalyse verfolgt systematisch die Frage, welche Bedingungen Täter und Täterinnen vor Ort nutzen könnten, um sexuelle Gewalt vorzubereiten und zu verüben. Zum anderen sollte der Frage nachgegangen werden, wie groß die Gefahr ist, dass betroffene Mädchen und Jungen in dieser Einrichtung oder Organisation keine Hilfe finden oder gar nicht danach suchen. Die Ergebnisse dieser beiden Analysen zeigen, welche konzeptionellen und strukturellen Verbesserungen im Sinne des Kinderschutzes erforderlich sind. Gerade im Rahmen der Risikoanalyse sollten Mädchen und Jungen Möglichkeiten zur Beteiligung erhalten. Ihre Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen sind unverzichtbar. Aber nicht nur die Gefährdungen sollten untersucht werden, sondern auch die Stärken der Einrichtung oder Organisation. Im Rahmen einer Potenzialanalyse kann eine Einschätzung entwickelt werden, welche präventiven Strukturen und Maßnahmen bereits vorhanden sind, auf die mit dem Schutzkonzept aufgesetzt werden kann. In der Regel fängt keine Einrichtung oder Organisation hier bei „null“ an.

Welche Bestandteile haben Schutzkonzepte?

Für einen ersten inhaltlichen Überblick bietet es sich an, die thematischen Inhalte und Maßnahmen in neun Bestandteile zu gliedern. Sie stellen keine starre Abfolge dar, können in unterschiedlicher Reihenfolge entwickelt werden, greifen ineinander und bauen aber auch zum Teil aufeinander auf. Diese Aufteilung ist natürlich nicht zwingend. In der Praxis bereits entwickelte Konzepte sind auch nach anderen Schwerpunkten gegliedert, so können mehrere Bestandteile unter gemeinsamen Überschriften zusammengefasst oder manche Bestandteile nochmals unterteilt und an verschiedenen Stellen des Konzepts berücksichtigt sein. Welchen „Fahrplan“ die einzelne Einrichtung oder Organisation wählt, wird zum einen davon abhängen, welche Ergebnisse die Risiko- und Potentialanalyse hatten und welche Bestandteile eine besondere Dringlichkeit aufweisen. Zum anderen wird aber auch handlungsleitend sein, welcher Zugang als geeignet empfunden wird angesichts der vorhandenen Ressourcen. Die Entwicklung der Schutzkonzepte kann aus denselben Gründen sehr unterschiedlich viel Zeit beanspruchen. Um sich nicht unter Druck zu setzen, sollte man sich bewusst machen: Das Entscheidende ist, sich auf den Weg zu machen und den Prozess zu beginnen. Denn Schutz entfaltet sich schon dadurch, dass das Thema Missbrauch angegangen und nicht tabuisiert wird. 

  • I. Leitbild

    Die Verantwortung einer Einrichtung oder Organisation für den Schutz vor sexueller Gewalt sollte im Leitbild, der Satzung oder der Ethik-Richtlinie verankert werden. Dabei sollte betont werden, dass es um den Schutz aller Mädchen und Jungen geht, unabhängig von sozialer oder kultureller Herkunft oder Behinderung. 

    Informationen zu digitalen Aspekten von Leitbildern finden sie hier.

  • II. Personalverantwortung

    Wirksamer Kinderschutz beginnt mit der Auswahl des angestellten und ehrenamtlichen Personals: Welche Haltung hat eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Thema Schutz vor sexuellem Missbrauch? Zeigt sie oder er sich offen für die präventiven Ansätze in dieser Einrichtung? Welche Erfahrungen gab es in vorherigen Arbeits- oder Betätigungsfeldern? Dieser Austausch und die Anforderung, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, bilden eine wichtige Grundlage für die Zusammenarbeit. Das Thema Prävention sollte aber auch nach der Einstellung Gesprächsgegenstand bleiben. In Teamsitzungen und Mitarbeitergesprächen sollte die Leitung Raum für Austausch, Fragen und Anregungen geben.

    Informationen zu digitalen Aspekten von Personalverwantwortung finden sie hier.

  • III. Fortbildungen

    Nur wenn allen haupt- und ehrenamtlichen Beschäftigten das nötige Basiswissen zum Thema Missbrauch vermittelt wird, können sie dessen Relevanz durchdringen und die nötige Sensibilität entwickeln. Das realistische Ziel von Fortbildungen ist es, Beschäftigte in ihrer Rolle als Schützende zu stärken und nicht etwa von möglichen Taten abzuhalten. Gelungene Fortbildungen steigern die Motivation der Beschäftigten, die Entwicklung eines Schutzkonzepts mitzutragen. 

    Informationen zu digitalen Aspekten von Fortbildungen finden sie hier.

  • IV. Verhaltenskodex

    Ein Verhaltenskodex dient Mitarbeitenden als Orientierungsrahmen für den grenzachtenden Umgang mit Mädchen und Jungen und formuliert Regelungen für Situationen, die für sexuelle Gewalt leicht ausgenutzt werden können. Die Regeln und Verbote zielen auf den Schutz vor sexuellem Missbrauch und schützen zugleich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor falschem Verdacht. Der Verhaltenskodex sollte nicht von der Leitung vorgegeben oder von anderen Einrichtungen unverändert übernommen werden, sondern unter Beteiligung der Mitarbeitenden entwickelt werden. Er kann auch als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag gestaltet werden, um ein Höchstmaß an Verbindlichkeit herzustellen. Ähnliche Ziele werden mit der Selbstverpflichtungserklärung verfolgt, in der sich Mitarbeitende durch Unterschrift zur Einhaltung verschiedenster Aspekte, die Kinderrechte und Kinderschutz umsetzen, verpflichten.

    Informationen zu digitalen Aspekten eines Verhaltenskodex finden sie hier.

  • V. Partizipation

    Partizipation von Mädchen und Jungen ist ein zentraler Bestandteil des Schutzkonzepts. Kinder und Jugendliche sollen an Entscheidungen beteiligt werden, die sie betreffen. Das stärkt ihre Position und verringert das Machtgefälle zu den Erwachsenen. Gibt es auch für Mütter und Väter ausreichende Mitbestimmungsstrukturen, kann dies ihr Interesse an der Einrichtung und ihren Aktivitäten fördern und zu ihrer Bereitschaft, ein Schutzkonzept zu unterstützen, beitragen.

    Informationen zu digitalen Aspekten von Partizipation finden sie hier.

  • VI. Präventionsangebote

    Das Recht auf Achtung der persönlichen Grenzen und auf Hilfe in Notlagen sollte im Alltag der Einrichtung oder Organisation thematisiert und von Kindern und Jugendlichen tatsächlich erlebt werden. Im Bildungs- und Erziehungsbereich sollten regelmäßig konkrete Präventionsangebote gemacht sowie sexualpädagogische Konzepte entwickelt und umgesetzt werden. Auch Mütter und Väter sollten Präventionsangebote erhalten, die Informationen über sexuelle Gewalt bieten und so gestaltet werden, dass sich alle Eltern angesprochen und eingeladen fühlen. Weil die Verantwortung für den Schutz vor sexuellem Missbrauch bei den Erwachsenen liegt, benötigen Mütter und Väter auch Anregungen, wie sie selbst im alltäglichen Umgang mit ihren Kindern zu deren Schutz beitragen können.

    Informationen zu digitalen Aspekten von Präventionsangeboten finden sie hier.

  • VII. Beschwerdeverfahren

    Die Einrichtung oder Organisation sollte über funktionierende Beschwerdeverfahren verfügen und Ansprechpersonen benennen, an die sich Kinder, Jugendliche, Fachkräfte und Eltern (auch) im Fall eines Verdachts auf sexuelle Gewalt innerhalb und außerhalb der Einrichtung wenden können.

    Informationen zu digitalen Aspekten von Beschwerdeverfahren finden sie hier.

  • VIII. Notfallplan

    Ein schriftlich fixiertes Verfahren zum Vorgehen in Kinderschutzfällen und insbesondere beim Verdacht auf sexuelle Gewalt (auch innerhalb der Einrichtung oder Organisation), ist unerlässliches Element eines Schutzkonzepts. Der Notfallplan enthält auch ein Rehabilitationsverfahren für den Fall eines ausgeräumten Verdachts gegen Mitarbeitende sowie die Verpflichtung zur Aufarbeitung von Fällen sexueller Gewalt. Die Analyse der Bedingungen, die einen Vorfall ermöglicht haben, ist zugleich Bestandteil der kontinuierlich fortzuschreibenden Risikoanalyse.

    Informationen zu Notfallplänen in Fällen von sexualisierter Gewalt mittels digitaler Medien finden sie hier.

  • IX. Kooperation mit Fachleuten

    Der Notfallplan verpflichtet in (Verdachts-)Fällen von sexueller Gewalt Fachleute, wie sie in spezialisierten Beratungsstellen gegen sexuelle Gewalt, aber auch in den eigenen Strukturen der Träger und Verbände zu finden sind,  bei der Einschätzung und Entscheidungsfindung zum Vorgehen einzubeziehen. So können Fehlentscheidungen und ein Vorgehen, das den Ruf der Einrichtung über das Kindeswohl stellt, verhindert werden. Damit die Kooperation im Beratungsfall reibungslos funktioniert, sollte der Kontakt unabhängig von einem konkreten Anlass gesucht und gepflegt werden.

    Informationen zu digitalen Aspekten von Kooperationen mit Fachberatungsstellen finden sie hier.

Digitale Aspekte von Schutzkonzepten

Beim Nachdenken über Schutzkonzepte für Einrichtungen und Organisationen sollten Sie unbedingt auch die Gefahren, die sich aus der Nutzung digitaler Medien ergeben, in den Blick nehmen. Auch Online-Risiken sexualisierter Gewalt müssen in einem Schutzkonzept Berücksichtigung finden. Einen Überblick über digitale Aspekte von Schutzkonzepten finden Sie hier.

Beratungsansprüche und rechtliche Verpflichtungen

Ein Schutzkonzept müssen Sie nicht alleine entwickeln. Fachberatungsstellen in Ihrer Nähe können Sie unterstützen. Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, haben sogar einen Anspruch auf Beratung gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe (also etwa dem zuständigen Landesjugendamt) gemäß § 8b Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Falls Sie Beratung in einem konkreten Einzelfall benötigen, haben Sie als Person, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen steht, einen Rechtsanspruch auf kostenfreie und anonymisierte fachliche Beratung in Kinderschutzfragen nach § 8b Absatz 1 SGB VIII.

Auch Lehrkräfte und andere Berufsgeheimnisträger wie Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Hebammen, Drogenberaterinnen und Drogenberater, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen, Familien,- Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -berater haben bei einem Missbrauchsverdacht Anspruch auf eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Gleichzeitig sind sie auch zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt nach einem gesetzlich festgeschriebenen mehrstufigen Verfahren befugt. Das Jugendamt wiederum soll dann zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig wird oder bereits geworden ist. Dies ergibt sich aus § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche betreut werden, sind darüber hinaus betriebserlaubnispflichtig gemäß § 45 SGB VIII. Die Betriebserlaubnis erfordert von den Einrichtungen, die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Gewaltschutzkonzepts, einschließlich geeigneter Verfahren, um Selbstvertretung und Beteiligung sowie Beschwerden innerhalb und außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten (§ 45 Absatz 2 Nr. 4 SGB VIII). Außerdem gilt die regelmäßige Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses für das Personal (§ 45 Absatz 33 Nr. 22 SGB VIII).

Eine explizite rechtliche Verpflichtung zur Entwicklung von umfassenden Schutzkonzepten gibt es nicht. Allerdings haben nach § 79 Absatz 2 Nr. 3 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verantwortung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung. Dazu gehören nach § 79a Satz 2 SGB VIII ausdrücklich auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt von Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen.

Übrigens sollte auch von Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden, wenn diese Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden sollen oder einen vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben sollen (§ 72a Absätze 3 und 4 SGB VIII).

Über 200.000 Einrichtungen und Organisationen

Schutzkonzepte sollen in allen weit über 200.000 Einrichtungen und Organisationen in Deutschland, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, in denen sie leben, lernen, spielen oder sich ausprobieren, eingeführt bzw. weiterentwickelt werden. Die Einrichtungen und Organisationen - Schulen, Kitas, Heime, von Kinder- und Jugendreisen, in Sport + Freizeit und Gesundheit - weisen eine enorme Vielfalt auf: Von der Förderschule über den Kinderladen bis zur therapeutischen Mädchenwohngruppe, vom Sportleistungszentrum über die Jugendfeuerwehr und die Kirchengemeinde bis zur Logopädie-Praxis und zum Universitätsklinikum. Die Einrichtungen und Organisationen unterscheiden sich hinsichtlich vieler Merkmale, beispielsweise:

  • Wie groß ist die Einrichtung oder Organisation?
  • Wo ist ihr Standort?
  • Wie alt sind Kinder und Jugendlichen bzw. besteht Altersmischung?
  • Ist der Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen freiwillig oder verpflichtend?
  • Halten sich die Kinder und Jugendlichen dort stunden- oder tageweise oder stationär auf?
  • Hat die Einrichtung oder Organisation ausschließlich Angebote für Minderjährige oder auch für Erwachsene?
  • Sind überwiegend Haupt- oder Ehrenamtliche beschäftigt?
  • Ist die Einrichtung oder Organisation Teil einer Träger- oder Dachverbandsstruktur?
  • Wie sind die finanziellen und personellen Ressourcen?
  • Handelt es sich um eine Neugründung oder um eine Einrichtung oder Organisation mit Tradition?


Alle genannten Merkmale, aber auch viele andere mehr, haben Auswirkungen auf die Gefährdungslagen, in denen sich Kinder und Jugendliche befinden, aber auch auf die Unterstützungspotentiale, die betroffenen Kindern und Jugendlichen dort zugutekommen können.

Deshalb muss ein Schutzkonzept für jede Einrichtung anders aussehen und individuell (weiter-) entwickelt werden. Manche Träger oder Dachverbände geben zwar einen Rahmen für Schutzkonzepte vor, in dem zu regelnde Aspekte und Schwerpunkte benannt werden. Aber auch dann muss jede Einrichtung oder Organisation individuelle Entscheidungen treffen und Prozesse durchlaufen, um zu einem passgenauen Schutzkonzept innerhalb des Rahmens zu gelangen.

In den vergangenen Jahren haben sich schon viele Einrichtungen und Organisationen auf den Weg gemacht und Erfahrungen gesammelt bei der Entwicklung von Schutzkonzepten. Auch in der sozialwissenschaftlichen Forschung gibt es inzwischen hierzu wichtige Erkenntnisse, die von der Praxis genutzt werden können. Sie liefern Ansatzpunkte und Hilfestellungen, die im jeweiligen Bereich bei der Entwicklung von Schutzkonzepten relevant sind.

Schule gegen sexuelle Gewalt

Besuchen Sie das Fachportal www.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de.

Schule gegen sexuelle Gewalt

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Schutzkonzepte-Spot

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Kampagnenmotiv der Kampagne "Kein Raum für Missbrauch"

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Trau dich! - Die Initiative basiert auf dem Ansatz der UN-Kinderrechtskonvention und einem umfassenden Kozept der Sexualaufklärung

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